Ist die ordentliche Kündigung tariflich/vertraglich ausgeschlossen, ist eine fristlose Kündigung — gerade betriebsbedingt — grundsätzlich unzulässig (der Annahmeverzugslohn ist Unternehmerrisiko).
In extremen Ausnahmefällen aber, wenn das Arbeitsverhältnis sinnentleert wäre (vollständige Betriebs-/Abteilungsstilllegung; auch dauernde krankheitsbedingte Unmöglichkeit), kommt eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in Betracht (Länge = fiktive ordentliche Frist).
💡 Merke
Der Maßstab verschärft sich: Bei Auslauffrist wird die Zumutbarkeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand geprüft; den AG trifft eine gesteigerte Darlegungslast, dass jede anderweitige Beschäftigung (auch Umschulung) ausscheidet (BAG, st. Rspr.).