Der ordentlich Unkündbare: außerordentlich mit Auslauffrist (§ 626 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ist die ordentliche Kündigung tariflich/vertraglich ausgeschlossen, ist eine fristlose Kündigung — gerade betriebsbedingt — grundsätzlich unzulässig (der Annahmeverzugslohn ist Unternehmerrisiko).

In extremen Ausnahmefällen aber, wenn das Arbeitsverhältnis sinnentleert wäre (vollständige Betriebs-/Abteilungsstilllegung; auch dauernde krankheitsbedingte Unmöglichkeit), kommt eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in Betracht (Länge = fiktive ordentliche Frist).

💡 Merke
Unterscheide die notwendige Auslauffrist von der bloß freiwillig gewährten „sozialen“.

Der Maßstab verschärft sich: Bei Auslauffrist wird die Zumutbarkeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand geprüft; den AG trifft eine gesteigerte Darlegungslast, dass jede anderweitige Beschäftigung (auch Umschulung) ausscheidet (BAG, st. Rspr.).

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