Betriebsrisiko § 615 S. 3 BGB

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Fällt die Arbeit aus Gründen aus, die im Betrieb des AG wurzeln, ohne dass jemand sie zu vertreten hätte (Stromausfall, Maschinenschaden, Brand), trägt der AG das Betriebsrisiko: Der Lohn bleibt für alle betroffenen AN erhalten (§ 615 S. 3 BGB).

Abzugrenzen vom Wirtschaftsrisiko (fehlende Aufträge/Absatz) — auch das trägt der AG.

Pandemie/Corona: Eine flächendeckende, hoheitlich angeordnete Betriebsschließung ist kein Betriebsrisiko des AG — hier muss der Staat ausgleichen, nicht der Arbeitgeber (BAG, st. Rspr.).

Falle

Ob § 615 S. 3 eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung ist, wird gestritten; praktisch relevant nur, wenn Betriebs- und Wegerisiko an einem Tag zusammentreffen, der Arbeitnehmer den Betrieb also ohnehin nicht hätte erreichen können (das Wegerisiko trägt er selbst).

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