Fällt die Arbeit aus Gründen aus, die im Betrieb des AG wurzeln, ohne dass jemand sie zu vertreten hätte (Stromausfall, Maschinenschaden, Brand), trägt der AG das Betriebsrisiko: Der Lohn bleibt für alle betroffenen AN erhalten (§ 615 S. 3 BGB).
Abzugrenzen vom Wirtschaftsrisiko (fehlende Aufträge/Absatz) — auch das trägt der AG.
Pandemie/Corona: Eine flächendeckende, hoheitlich angeordnete Betriebsschließung ist kein Betriebsrisiko des AG — hier muss der Staat ausgleichen, nicht der Arbeitgeber (BAG, st. Rspr.).
Falle
Ob § 615 S. 3 eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung ist, wird gestritten; praktisch relevant nur, wenn Betriebs- und Wegerisiko an einem Tag zusammentreffen, der Arbeitnehmer den Betrieb also ohnehin nicht hätte erreichen können (das Wegerisiko trägt er selbst).