Arbeitnehmerhaftung — AGL und § 619a BGB

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Beschädigt der AN bei der Arbeit etwas, haftet er dem AG aus § 280 I BGB (Schlechtleistung der Arbeitspflicht) und/oder § 823 I BGB.

Maßgeblich ist § 619a BGB:

  • Abweichend von § 280 I 2 trägt der AG die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und das Verschulden (einschließlich des Verschuldensgrades)
  • es gibt hier keine Verschuldensvermutung zulasten des AN.

Der AN muss sich nur abgestuft zu Umständen aus seiner eigenen Sphäre erklären (sekundäre Darlegungslast).

§ 619a ist einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht.

💡 Merke
Im Urteil den AG die Verschuldensbeweislast tragen lassen — scheitert er schon daran, wird die Zahlungsklage abgewiesen.

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