Beschädigt der AN bei der Arbeit etwas, haftet er dem AG aus § 280 I BGB (Schlechtleistung der Arbeitspflicht) und/oder § 823 I BGB.
Maßgeblich ist § 619a BGB:
- Abweichend von § 280 I 2 trägt der AG die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und das Verschulden (einschließlich des Verschuldensgrades)
- es gibt hier keine Verschuldensvermutung zulasten des AN.
Der AN muss sich nur abgestuft zu Umständen aus seiner eigenen Sphäre erklären (sekundäre Darlegungslast).
§ 619a ist einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht.
💡 Merke
Im Urteil den AG die Verschuldensbeweislast tragen lassen — scheitert er schon daran, wird die Zahlungsklage abgewiesen.