Die Änderungskündigung (§ 2 KSchG) ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.
Der AN hat drei Reaktionen:
- Ablehnung → normale Kündigungsschutzklage § 4 S. 1 KSchG („alles oder nichts“)
- Annahme unter Vorbehalt (§ 2 S. 1 KSchG; zu erklären innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen nach Zugang, § 2 S. 2 KSchG) → Änderungsschutzklage § 4 S. 2
- vorbehaltlose Annahme → geänderter Vertrag.
Die Vorbehaltsannahme ist der sichere Weg: Der AN behält den Arbeitsplatz und lässt nur die Änderung überprüfen.
💡 Merke
Geprüft wird § 2 i.V.m. § 1 II KSchG: Grund + Beschränkung auf billigerweise hinzunehmende Änderungen + Sozialauswahl bezogen auf die angebotene Stelle; das Änderungsangebot muss hinreichend bestimmt sein.