Änderungskündigung: Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers (§ 2 KSchG, § 4 KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Änderungskündigung (§ 2 KSchG) ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.

Der AN hat drei Reaktionen:

  • Ablehnung → normale Kündigungsschutzklage § 4 S. 1 KSchG („alles oder nichts“)
  • Annahme unter Vorbehalt (§ 2 S. 1 KSchG; zu erklären innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen nach Zugang, § 2 S. 2 KSchG) → Änderungsschutzklage § 4 S. 2
  • vorbehaltlose Annahme → geänderter Vertrag.

Die Vorbehaltsannahme ist der sichere Weg: Der AN behält den Arbeitsplatz und lässt nur die Änderung überprüfen.

💡 Merke
Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist die Wirksamkeit der Änderung (nicht die Beendigung).

Geprüft wird § 2 i.V.m. § 1 II KSchG: Grund + Beschränkung auf billigerweise hinzunehmende Änderungen + Sozialauswahl bezogen auf die angebotene Stelle; das Änderungsangebot muss hinreichend bestimmt sein.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

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