Die außerordentliche (meist fristlose) Kündigung braucht einen wichtigen Grund (§ 626 I BGB) und wird zweistufig geprüft:
- (1) Ist der Sachverhalt „an sich“ — typischerweise, losgelöst vom Einzelfall — als wichtiger Grund geeignet?
- (2) Interessenabwägung: Ist dem AG die Fortsetzung bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar?
Auch hier gilt der Vorrang der Abmahnung bei steuerbarem Verhalten.
Falle
Schreib bei § 626 nie, die Kündigung sei „sozial nicht gerechtfertigt“ — soziale Rechtfertigung ist allein § 1 KSchG.
Und stelle die Zwei-Stufen-Prüfung ausdrücklich im „Vorspann“ dar; Korrektoren achten stark auf den Aufbau.
Ein wichtiger Grund liegt nach § 626 I BGB vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Geprüft wird in zwei Stufen: erst die Eignung des Sachverhalts an sich, dann die Abwägung im Einzelfall.