§ 616 S. 1 BGB erhält den Lohn, wenn der AN für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegenden (subjektiven) Grund ohne Verschulden an der Arbeit gehindert ist
- Arztbesuch
- eigene Hochzeit
- Wasserschaden in der Wohnung
- kurze Pflege eines erkrankten Kindes
Nur subjektive Hindernisse zählen — ein Grund, der einen großen Personenkreis trifft
- Stau
- Unwetter
- Bahnausfall fällt nicht unter § 616.
Die Norm ist dispositiv und wird häufig arbeits- oder tarifvertraglich abbedungen.
💡 Merke
Marquardsen bleibt zwei Tage zu Hause, weil sein sechsjähriges Kind erkrankt ist und niemand sonst es betreuen kann. Der Betrieb kürzt den Lohn. Ein halbes Jahr später fällt Marquardsen selbst für fünf Wochen aus, weil er seinen pflegebedürftigen Vater versorgen muss; auch dafür will er Lohn.
Im ersten Fall bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, im zweiten entfällt er vollständig. § 616 S. 1 BGB erhält den Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden verhindert ist; die kurze Pflege eines erkrankten Kindes ist ein solcher subjektiver Grund, zwei Tage sind nicht erheblich. Fünf Wochen sind erheblich. Und dann greift das „dass-nicht-soweit“-Prinzip: Wird die nicht erhebliche Zeit überschritten, entfällt der Anspruch vollständig, nicht nur für den Überschuss — es gibt keine zwei bezahlten Tage aus fünf Wochen. Vor beidem steht ohnehin der Blick in den Vertrag: § 616 BGB ist dispositiv und wird häufig abbedungen. Ob daneben eine Sozialleistung eintritt, ist eine Frage des Sozialrechts und in der arbeitsrechtlichen Klausur nicht zu prüfen.