Existiert ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören; ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 I 3 BetrVG).
Maßstab ist die subjektive Determination: Der AG muss dem BR die aus seiner Sicht tragenden Umstände so mitteilen, dass der BR sich ein eigenes Bild machen kann (keine bloßen Schlagworte).
Falle
Bewusste Irreführung oder bewusstes Weglassen entlastender Tatsachen steht der Nichtanhörung gleich → Unwirksamkeit.
Eine nur objektiv unvollständige (nicht irreführende) Unterrichtung wirkt dagegen nur mittelbar (Nachschiebeverbot).
Die Frist § 102 II (eine Woche ordentlich / drei Tage außerordentlich, Berechnung §§ 187, 188 BGB) muss dem BR voll als Überlegungszeit zur Verfügung stehen.
Ein Dresdner Betrieb hört den Betriebsrat an einem Montag zur ordentlichen Kündigung von Gerdesmann an; die Unterrichtung ist vollständig und trifft zu. Der Betriebsrat schweigt. Am Donnerstag derselben Woche geht Gerdesmann die Kündigung zu. Der Betrieb meint, das Schweigen sei Zustimmung.
Das Schweigen wird erst mit Fristablauf zur Zustimmung. § 102 II 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, um Bedenken schriftlich mitzuteilen; erst wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht äußert, gilt seine Zustimmung nach § 102 II 2 BetrVG als erteilt. Gerechnet wird nach §§ 187 I, 188 II BGB: Der Tag der Anhörung zählt nicht mit, die Frist läuft von Dienstag an und endet mit Ablauf des Montags der Folgewoche. Am Donnerstag lief sie noch — die Anhörung war nicht abgeschlossen, und eine ohne abgeschlossene Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 I 3 BetrVG unwirksam. Früher kündigen darf der Arbeitgeber nur, wenn der Betriebsrat vorher eine abschließende Stellungnahme abgibt. Bei der außerordentlichen Kündigung sind es nach § 102 II 3 BetrVG drei Tage.