Zugang unter Abwesenden (§ 130 I 1 BGB)

BGB AT · Feld 1 · D-1.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Machtbereich
  • unter gewöhnlichen Umständen
  • Kenntnis nehmen kann
  • nach der Verkehrsanschauung zu erwarten

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

St. Rspr. des BGH zu § 130 I 1 BGB; das Gesetz sagt nur „zugeht“.

Womit er verwechselt wird

Zugang unter Anwesenden. Dort gibt es keinen Machtbereich; es entscheidet die Vernehmung, und nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie genügt, dass der Erklärende annehmen durfte, der Empfänger habe richtig und vollständig aufgenommen. Nach § 147 I 2 BGB zählt das Telefonat dazu.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Kenntnis nehmen kann” wird zu „Kenntnis genommen hat”. Damit hängt der Zugang an der tatsächlichen Kenntnis, und wer den Kasten stehen lässt, verschöbe ihn nach hinten.

Gleichwertig formuliert

„Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn“ ↔ „Zugang setzt voraus, dass“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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