Wertersatz statt Rückgewähr

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 12 · D-12.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ (§ 346 II 1 BGB). „Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen“ (§ 346 II 2 Hs. 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Wertersatz
  • nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
  • verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet
  • verschlechtert
  • untergegangen
  • bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
  • außer Betracht
  • Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 346 II BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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