Der Wortlaut
„Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ (§ 346 II 1 BGB). „Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen“ (§ 346 II 2 Hs. 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Wertersatz
- nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
- verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet
- verschlechtert
- untergegangen
- bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
- außer Betracht
- Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 346 II BGB · Gesetzeswortlaut