Der Wortlaut
„Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen“ (§ 142 II BGB). Übertragen wird der Grad der Kenntnis, nicht angehoben: Für § 819 I BGB genügt deshalb nur, wer die Anfechtbarkeit kannte, weil jene Vorschrift Kenntnis und nicht Kennenmüssen verlangt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste
- wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen
- Grad
- kannte
- Kenntnis
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 142 II BGB · Gesetzeswortlaut