Der Wortlaut
„Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und 2. der Unternehmer den Verbraucher … über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat“ (§ 357a I BGB). Beide Nummern gelten kumulativ. Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen nicht (§ 361 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Wertersatz für einen Wertverlust der Ware
- auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war
- über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat
- kumulativ
- § 361 I BGB
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 357a I BGB · Gesetzeswortlaut