Wertersatz (§ 346 II 1 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 3 · D-3.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (Nr. 1), er den Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat (Nr. 2) oder der Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist (Nr. 3); die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
  • nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
  • verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet
  • sich verschlechtert hat oder untergegangen ist
  • die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht

Fundstellen

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