Nachlieferung (§ 439 I Alt. 2 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 2 · D-2.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Nachlieferung ist die Lieferung einer mangelfreien Sache an Stelle der mangelhaften. Ob sie in Betracht kommt, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien: danach, ob die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Auch beim Stückkauf ist sie nicht begriffsnotwendig unmöglich (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05). Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen (§ 439 VI 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Lieferung einer mangelfreien Sache
  • durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien
  • durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann
  • Stückkauf
  • nicht begriffsnotwendig unmöglich
  • BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05
  • Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen

Fundstellen

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