Der Wortlaut
Nachlieferung ist die Lieferung einer mangelfreien Sache an Stelle der mangelhaften. Ob sie in Betracht kommt, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien: danach, ob die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Auch beim Stückkauf ist sie nicht begriffsnotwendig unmöglich (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05). Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen (§ 439 VI 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Lieferung einer mangelfreien Sache
- durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien
- durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann
- Stückkauf
- nicht begriffsnotwendig unmöglich
- BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05
- Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen