Eigenübliche Sorgfalt (§§ 277, 346 III 1 Nr. 3 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 3 · D-3.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eigenübliche Sorgfalt ist diejenige Sorgfalt, die der Verpflichtete in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit sie nicht (§ 277 BGB). Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts entfällt die Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diese Sorgfalt beobachtet hat (§ 346 III 1 Nr. 3 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • diejenige Sorgfalt, die der Verpflichtete in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
  • von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit sie nicht
  • gesetzlichen
  • die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser

Fundstellen

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