Der Wortlaut
„Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung“ (§ 6 I HGB). Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (§ 105 I HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 I HGB); die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs“ (§ 13 III GmbHG), die Aktiengesellschaft „gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht“ (§ 3 I AktG). Auf Gewerbe, Art und Umfang des Betriebs kommt es dann nicht mehr an. Die Vorschrift weist die Kaufmannseigenschaft der Gesellschaft zu und schweigt über den Gesellschafter.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften
- Handelsgesellschaften
- offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- gilt als Handelsgesellschaft
- Gewerbe, Art und Umfang
- Gesellschaft
- schweigt über den Gesellschafter
Fundstellen
§ 6 HGB · § 105 HGB · § 161 HGB · § 13 GmbHG
Woher der Wortlaut stammt
§ 6 HGB · Gesetzeswortlaut