Der Wortlaut
„Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch“ (§ 11 II GmbHG). Handelnder ist, wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer für die Vorgesellschaft nach außen auftritt; die bloße Zustimmung zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 26.01.1967 – II ZR 122/64). Die Haftung setzt kein Verschulden voraus, tritt neben die der Vorgesellschaft und erlischt mit der Eintragung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt
- die Handelnden persönlich und solidarisch
- als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer
- nach außen auftritt
- bloße Zustimmung zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs genügt dafür nicht
- kein Verschulden
- neben die der Vorgesellschaft
- erlischt mit der Eintragung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 11 II GmbHG · Rechtsprechungsformel – II ZR 122/64