Der Wortlaut
„Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers“ (§ 28 I 1 HGB). Drei Stücke unterscheiden die Vorschrift von § 25 HGB: Auf die Firmenfortführung kommt es nicht an, der Vorbetrieb muss der eines Einzelkaufmanns gewesen sein, und verpflichtet wird die Gesellschaft – ob den Eintretenden für diese Verbindlichkeiten zusätzlich § 126 S. 1 HGB oder § 721 S. 1 BGB trifft, ist offen. Bei nichtkaufmännischem Vorbetrieb scheidet auch die entsprechende Anwendung aus: „Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte“ (BGH, Urt. v. 17.11.2011 – IX ZR 161/09, amtlicher Leitsatz). Ausschluss § 28 II HGB, Nachhaftung des früheren Inhabers § 28 III HGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein
- die Gesellschaft
- auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt
- alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers
- Firmenfortführung
- Einzelkaufmanns
- Gesellschaft
- nichtkaufmännischem
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 28 HGB · Gesetzeswortlaut