Vonselbsterwerb

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 0 · D-0.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft)“ (§ 1942 I BGB). Der Erwerb tritt mit dem Erbfall von selbst ein – ohne Erklärung, ohne Übergabe, ohne Kenntnis und ohne Erbschein. Die Annahme ist keine Erwerbsvoraussetzung, sondern beseitigt allein das Ausschlagungsrecht. Der Erbschein bezeugt eine bereits eingetretene Rechtslage; er begründet sie nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • geht auf den berufenen Erben
  • auszuschlagen
  • Anfall der Erbschaft
  • mit dem Erbfall von selbst
  • ohne Erklärung, ohne Übergabe, ohne Kenntnis und ohne Erbschein
  • Annahme
  • Ausschlagungsrecht
  • bereits eingetretene

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1942 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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