Der Wortlaut
„Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft)“ (§ 1942 I BGB). Der Erwerb tritt mit dem Erbfall von selbst ein – ohne Erklärung, ohne Übergabe, ohne Kenntnis und ohne Erbschein. Die Annahme ist keine Erwerbsvoraussetzung, sondern beseitigt allein das Ausschlagungsrecht. Der Erbschein bezeugt eine bereits eingetretene Rechtslage; er begründet sie nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- geht auf den berufenen Erben
- auszuschlagen
- Anfall der Erbschaft
- mit dem Erbfall von selbst
- ohne Erklärung, ohne Übergabe, ohne Kenntnis und ohne Erbschein
- Annahme
- Ausschlagungsrecht
- bereits eingetretene
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1942 I BGB · Gesetzeswortlaut