Der Wortlaut
Wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums angefochten werden kann eine Verfügung nur, soweit Wille und Erklärung auseinanderfallen (§ 2078 I BGB). Ergibt die Auslegung, dass die Verfügung den wirklichen Willen abbildet, so fehlt dem Irrtum sein Gegenstand; die Anfechtung ist dann nicht bloß entbehrlich, sondern unbegründet. Die Reihenfolge ist deshalb nicht umkehrbar: Die Auslegung verwirklicht den Willen, die Anfechtung beseitigt die Verfügung, die ihn verfehlt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- soweit Wille und Erklärung auseinanderfallen
- abbildet
- fehlt dem Irrtum sein Gegenstand
- unbegründet
- nicht umkehrbar
- verwirklicht
- beseitigt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§§ 2084, 2078 I BGB · am Gesetz gebildet