Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 0 · D-0.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums angefochten werden kann eine Verfügung nur, soweit Wille und Erklärung auseinanderfallen (§ 2078 I BGB). Ergibt die Auslegung, dass die Verfügung den wirklichen Willen abbildet, so fehlt dem Irrtum sein Gegenstand; die Anfechtung ist dann nicht bloß entbehrlich, sondern unbegründet. Die Reihenfolge ist deshalb nicht umkehrbar: Die Auslegung verwirklicht den Willen, die Anfechtung beseitigt die Verfügung, die ihn verfehlt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • soweit Wille und Erklärung auseinanderfallen
  • abbildet
  • fehlt dem Irrtum sein Gegenstand
  • unbegründet
  • nicht umkehrbar
  • verwirklicht
  • beseitigt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 2084, 2078 I BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften