Teilungsanordnung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.13 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen“ (§ 2048 S. 1 BGB). Sie wirkt innerhalb der Erbquote: Der Miterbe erhält den zugewiesenen Gegenstand, muss sich seinen Wert aber auf den Erbteil anrechnen lassen und den Mehrwert ausgleichen. Sie begründet kein Mehr und wirkt nur unter den Miterben. § 2048 BGB hat drei Sätze und keine Absätze.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Anordnungen für die Auseinandersetzung
  • innerhalb der Erbquote
  • muss sich seinen Wert aber auf den Erbteil anrechnen lassen
  • ausgleichen
  • kein Mehr
  • nur unter den Miterben
  • § 2048 BGB hat drei Sätze und keine Absätze.

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2048 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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