Der Wortlaut
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen“ (§ 2048 S. 1 BGB). Sie wirkt innerhalb der Erbquote: Der Miterbe erhält den zugewiesenen Gegenstand, muss sich seinen Wert aber auf den Erbteil anrechnen lassen und den Mehrwert ausgleichen. Sie begründet kein Mehr und wirkt nur unter den Miterben. § 2048 BGB hat drei Sätze und keine Absätze.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Anordnungen für die Auseinandersetzung
- innerhalb der Erbquote
- muss sich seinen Wert aber auf den Erbteil anrechnen lassen
- ausgleichen
- kein Mehr
- nur unter den Miterben
- § 2048 BGB hat drei Sätze und keine Absätze.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2048 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut