Schwebende Unwirksamkeit (§ 108 I BGB)

BGB AT · Feld 5 · D-5.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab, § 108 I BGB. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam — weder wirksam noch nichtig.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ohne die erforderliche Einwilligung
  • hängt von der Genehmigung ab
  • schwebend unwirksam
  • weder wirksam noch nichtig

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 108 I BGB — Gesetzeswortlaut; der Begriff „schwebend unwirksam“ ist h. L. und st. Rspr. des BGH.

Womit er verwechselt wird

§ 111 S. 1 BGB. Der Vertrag schwebt, das einseitige Rechtsgeschäft nicht. Und § 105 I BGB: Beim Geschäftsunfähigen gibt es überhaupt keine Schwebe — jede Erklärung ist nichtig, ohne Genehmigung und ohne Heilung.

Was beim Weglassen verlorengeht

Aus der Schwebe wird Nichtigkeit, und mit ihr fallen sämtliche Folgefragen weg: Genehmigung (§ 108 I BGB), Aufforderung mit Zweiwochenfrist (§ 108 II BGB), Genehmigung des volljährig Gewordenen (§ 108 III BGB), Widerruf des anderen Teils (§ 109 BGB).

Gleichwertig formuliert

„Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam“ ↔ „Bis zur Entscheidung über die Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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