Der Wortlaut
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab, § 108 I BGB. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam — weder wirksam noch nichtig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne die erforderliche Einwilligung
- hängt von der Genehmigung ab
- schwebend unwirksam
- weder wirksam noch nichtig
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 108 I BGB — Gesetzeswortlaut; der Begriff „schwebend unwirksam“ ist h. L. und st. Rspr. des BGH.
Womit er verwechselt wird
§ 111 S. 1 BGB. Der Vertrag schwebt, das einseitige Rechtsgeschäft nicht. Und § 105 I BGB: Beim Geschäftsunfähigen gibt es überhaupt keine Schwebe — jede Erklärung ist nichtig, ohne Genehmigung und ohne Heilung.
Was beim Weglassen verlorengeht
Aus der Schwebe wird Nichtigkeit, und mit ihr fallen sämtliche Folgefragen weg: Genehmigung (§ 108 I BGB), Aufforderung mit Zweiwochenfrist (§ 108 II BGB), Genehmigung des volljährig Gewordenen (§ 108 III BGB), Widerruf des anderen Teils (§ 109 BGB).
Gleichwertig formuliert
„Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam“ ↔ „Bis zur Entscheidung über die Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam“