Der Wortlaut
Bewirkt ist die Leistung, wenn der geschuldete Leistungserfolg vollständig eingetreten ist.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- geschuldeter Leistungserfolg
- vollständig eingetreten
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 110 BGB („die vertragsmäßige Leistung … bewirkt“); die Auslegung des Wortes ist h. L. und st. Rspr. des BGH. Die Vorschrift hat weder Absätze noch Sätze — zitiert wird sie ohne Zusatz.
Womit er verwechselt wird
„Überlassen”. Das zweite Merkmal des § 110 BGB fragt nach der Herkunft der Mittel: vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten, und zwar zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung. Geld für die Klassenfahrt deckt keinen Keyboardkauf — selbst wenn vollständig bezahlt wird.
Was beim Weglassen verlorengeht
§ 110 BGB wird als „Taschengeldparagraph” gelesen und in Höhe des Gezahlten für teilweise erfüllt gehalten. Er ist eine Bewirkungsvorschrift: entweder ganz oder gar nicht, und einen Kredit auf künftiges Taschengeld rechtfertigt er nie.
Gleichwertig formuliert
„Bewirkt ist die Leistung, wenn“ ↔ „Die vertragsmäßige Leistung ist bewirkt, sobald“