Bewirken der vertragsmäßigen Leistung (§ 110 BGB)

BGB AT · Feld 5 · D-5.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Bewirkt ist die Leistung, wenn der geschuldete Leistungserfolg vollständig eingetreten ist.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • geschuldeter Leistungserfolg
  • vollständig eingetreten

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 110 BGB („die vertragsmäßige Leistung … bewirkt“); die Auslegung des Wortes ist h. L. und st. Rspr. des BGH. Die Vorschrift hat weder Absätze noch Sätze — zitiert wird sie ohne Zusatz.

Womit er verwechselt wird

„Überlassen”. Das zweite Merkmal des § 110 BGB fragt nach der Herkunft der Mittel: vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten, und zwar zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung. Geld für die Klassenfahrt deckt keinen Keyboardkauf — selbst wenn vollständig bezahlt wird.

Was beim Weglassen verlorengeht

§ 110 BGB wird als „Taschengeldparagraph” gelesen und in Höhe des Gezahlten für teilweise erfüllt gehalten. Er ist eine Bewirkungsvorschrift: entweder ganz oder gar nicht, und einen Kredit auf künftiges Taschengeld rechtfertigt er nie.

Gleichwertig formuliert

„Bewirkt ist die Leistung, wenn“ ↔ „Die vertragsmäßige Leistung ist bewirkt, sobald“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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