Der Wortlaut
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen, wenn jemand seine Entscheidung nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann, sondern von der Störung beherrscht wird.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- freie Willensbestimmung ausschließend
- krankhafte Störung der Geistestätigkeit
- nicht seiner Natur nach vorübergehend
- von vernünftigen Erwägungen abhängig
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 104 Nr. 2 BGB — der erste Satz ist Gesetzeswortlaut und wörtlich zitierfähig; die Erläuterung der freien Willensbestimmung ist st. Rspr. des BGH.
Womit er verwechselt wird
§ 105 II BGB erfasst die vorübergehende Störung — Rausch, hohes Fieber, Narkose. Der Erklärende bleibt geschäftsfähig; nichtig ist nur die eine Erklärung. § 104 Nr. 2 BGB verlangt umgekehrt gerade einen nicht vorübergehenden Zustand.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist” wird gestrichen. Damit verschwindet die Grenze zu § 105 II BGB, und jeder Rausch macht dauerhaft geschäftsunfähig.
Gleichwertig formuliert
„Geschäftsunfähig ist, wer“ ↔ „Nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, wer“