Der Wortlaut
Die partielle Geschäftsunfähigkeit erfasst einen sachlich abgrenzbaren Kreis von Angelegenheiten, während die Person im Übrigen geschäftsfähig bleibt. Eine Abstufung nach der Schwierigkeit des Geschäfts gibt es nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- sachlich abgrenzbarer Kreis von Angelegenheiten
- im Übrigen geschäftsfähig
- keine Abstufung nach der Schwierigkeit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Ungeschriebene Figur, anerkannt in st. Rspr. des BGH; § 104 BGB kennt sie nicht ausdrücklich.
Womit er verwechselt wird
Eine Geschäftsunfähigkeit „für komplizierte Geschäfte”. Die gibt es nicht. Wer in einem Bereich geschäftsunfähig ist, ist es dort für jedes Geschäft, ob groß oder klein — abgegrenzt wird sachlich, nie nach Schwierigkeit oder Betrag.
Was beim Weglassen verlorengeht
Aus dem sachlichen Kreis wird eine Betragsgrenze: „bis 100 € wirksam”. Damit trägt die Figur plötzlich die Wertung des § 110 BGB, die für Geschäftsunfähige gerade nicht gilt — dort ist nach § 105 I BGB jede Erklärung nichtig, ohne Heilung und ohne Genehmigung.
Gleichwertig formuliert
„Die partielle Geschäftsunfähigkeit erfasst“ ↔ „Partiell geschäftsunfähig ist, wer nur für“