Partielle Geschäftsunfähigkeit

BGB AT · Feld 5 · D-5.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die partielle Geschäftsunfähigkeit erfasst einen sachlich abgrenzbaren Kreis von Angelegenheiten, während die Person im Übrigen geschäftsfähig bleibt. Eine Abstufung nach der Schwierigkeit des Geschäfts gibt es nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • sachlich abgrenzbarer Kreis von Angelegenheiten
  • im Übrigen geschäftsfähig
  • keine Abstufung nach der Schwierigkeit

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Ungeschriebene Figur, anerkannt in st. Rspr. des BGH; § 104 BGB kennt sie nicht ausdrücklich.

Womit er verwechselt wird

Eine Geschäftsunfähigkeit „für komplizierte Geschäfte”. Die gibt es nicht. Wer in einem Bereich geschäftsunfähig ist, ist es dort für jedes Geschäft, ob groß oder klein — abgegrenzt wird sachlich, nie nach Schwierigkeit oder Betrag.

Was beim Weglassen verlorengeht

Aus dem sachlichen Kreis wird eine Betragsgrenze: „bis 100 € wirksam”. Damit trägt die Figur plötzlich die Wertung des § 110 BGB, die für Geschäftsunfähige gerade nicht gilt — dort ist nach § 105 I BGB jede Erklärung nichtig, ohne Heilung und ohne Genehmigung.

Gleichwertig formuliert

„Die partielle Geschäftsunfähigkeit erfasst“ ↔ „Partiell geschäftsunfähig ist, wer nur für“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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