Der Wortlaut
Eine Schwarzfahrt liegt vor, wenn jemand das Kraftfahrzeug „ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters“ benutzt (§ 7 III 1 StVG). Beides muss fehlen, und nach Satz 2 gilt die Vorschrift nicht für den für den Betrieb angestellten Benutzer und den, dem das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters
- Beides muss fehlen
- für den Betrieb angestellten
- vom Halter überlassen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Gesetzeswortlaut