Schwarzfahrt (§ 7 III 1 StVG)

Lehrstoff · Feld 5 · D-5.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine Schwarzfahrt liegt vor, wenn jemand das Kraftfahrzeug „ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters“ benutzt (§ 7 III 1 StVG). Beides muss fehlen, und nach Satz 2 gilt die Vorschrift nicht für den für den Betrieb angestellten Benutzer und den, dem das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters
  • Beides muss fehlen
  • für den Betrieb angestellten
  • vom Halter überlassen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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