Der Wortlaut
Der Auflösungsvertrag – im Fach durchweg Aufhebungsvertrag genannt – ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Das Gesetz nennt ihn beim eigenen Namen: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB) – beide Teile müssen dieselbe Urkunde unterzeichnen (§ 126 II 1 BGB), sonst ist die Vereinbarung nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Formzwang erfasst auch den Vorvertrag, in dem sich eine Seite zum Abschluss verpflichtet, weil er sich sonst durch eine Zwischenstufe umgehen ließe (BAG, Urt. v. 17.12.2009 – 6 AZR 242/09). Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht nicht, und eine gesetzliche Bedenkzeit ebenso wenig (BAG, Urt. v. 7.2.2019 – 6 AZR 75/18). Kontrolliert wird der Vertrag deshalb über die Anfechtung (§ 123 I Alt. 2 BGB) und das Gebot fairen Verhandelns.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Aufhebungsvertrag
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden
- Auflösungsvertrag
- Schriftform
- dieselbe Urkunde
- nichtig
- Vorvertrag
- Widerrufsrecht
- nicht
- Bedenkzeit
- Anfechtung
- Gebot fairen Verhandelns
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 623 BGB · § 125 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut