Der Wortlaut
Ein Rücktrittsrecht besteht nur in drei Fällen: wenn der Erblasser „sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat“ (§ 2293 BGB); wenn „sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt“ oder berechtigen würde, wäre der Bedachte ein Abkömmling (§ 2294 BGB); und bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung des Bedachten (§ 2295 BGB). „Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen“ (§ 2296 I BGB); er „erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden“ (§ 2296 II 1 BGB) und „bedarf der notariellen Beurkundung“ (§ 2296 II 2 BGB). § 2296 I BGB hat einen Satz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur in drei Fällen
- Rücktritt im Vertrag vorbehalten
- Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt
- Aufhebung einer Gegenverpflichtung
- nicht durch einen Vertreter
- Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden
- notariellen Beurkundung
- § 2296 I BGB hat einen Satz.