Rücktritt vom Erbvertrag

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 4 · D-4.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ein Rücktrittsrecht besteht nur in drei Fällen: wenn der Erblasser „sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat“ (§ 2293 BGB); wenn „sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt“ oder berechtigen würde, wäre der Bedachte ein Abkömmling (§ 2294 BGB); und bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung des Bedachten (§ 2295 BGB). „Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen“ (§ 2296 I BGB); er „erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden“ (§ 2296 II 1 BGB) und „bedarf der notariellen Beurkundung“ (§ 2296 II 2 BGB). § 2296 I BGB hat einen Satz.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nur in drei Fällen
  • Rücktritt im Vertrag vorbehalten
  • Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt
  • Aufhebung einer Gegenverpflichtung
  • nicht durch einen Vertreter
  • Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden
  • notariellen Beurkundung
  • § 2296 I BGB hat einen Satz.

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 2293 bis 2296 BGB · Gesetzeswortlaut

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