Relatives Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 3 · D-3.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Relatives Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist; die Leistung bleibt möglich.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung
  • Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss
  • anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist
  • möglich

Fundstellen

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