Minderung (§ 441 III 1 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 3 · D-3.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung wird durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt; § 323 V 2 BGB findet keine Anwendung (§ 441 I BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
  • Erklärung gegenüber dem Verkäufer
  • § 323 V 2 BGB findet keine Anwendung

Fundstellen

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