Der Wortlaut
Die Produktbeobachtungspflicht verpflichtet den Hersteller, sein Erzeugnis nach dem Inverkehrbringen auf Gefahren zu beobachten, die sich erst im Gebrauch zeigen, und auf erkannte Gefahren zu reagieren. Sie erstreckt sich auch auf Zubehör fremder Hersteller, das bestimmungsgemäß mit dem eigenen Erzeugnis verwendet wird (BGH, Urt. v. 09.12.1986 – VI ZR 65/86 = BGHZ 99, 167).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nach dem Inverkehrbringen
- beobachten
- erst im Gebrauch zeigen
- reagieren
- Zubehör fremder Hersteller
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
am Gesetz gebildet