Produktbeobachtungspflicht (§ 823 I BGB)

Lehrstoff · Feld 6 · D-6.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Produktbeobachtungspflicht verpflichtet den Hersteller, sein Erzeugnis nach dem Inverkehrbringen auf Gefahren zu beobachten, die sich erst im Gebrauch zeigen, und auf erkannte Gefahren zu reagieren. Sie erstreckt sich auch auf Zubehör fremder Hersteller, das bestimmungsgemäß mit dem eigenen Erzeugnis verwendet wird (BGH, Urt. v. 09.12.1986 – VI ZR 65/86 = BGHZ 99, 167).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nach dem Inverkehrbringen
  • beobachten
  • erst im Gebrauch zeigen
  • reagieren
  • Zubehör fremder Hersteller

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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