Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB)

Lehrstoff · Feld 1 · D-1.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eigentumsverletzung ist die Substanzverletzung – Beschädigung oder Zerstörung der Sache –, die Sachentziehung – dauernde Entziehung des Besitzes ohne Einwirkung auf die Sache – und die Entziehung des Gebrauchs. Wer eine von vornherein mangelhafte Sache erwirbt, hat kein unversehrtes Eigentum verloren. Dieses Äquivalenzinteresse trägt das Kaufrecht (Stoffgleichheit).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Substanzverletzung
  • Sachentziehung
  • Entziehung des Gebrauchs
  • von vornherein mangelhafte Sache
  • kein unversehrtes Eigentum verloren
  • Äquivalenzinteresse
  • Stoffgleichheit

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften