Der Wortlaut
„Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist“ (§ 2 S. 1 HGB). „Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung … herbeizuführen“ (§ 2 S. 2 HGB); die Löschung findet auf seinen Antrag statt, „sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist“ (§ 2 S. 3 HGB). Die Eintragung wirkt hier konstitutiv und wirkt für und gegen jeden. § 2 HGB ist absatzlos und hat drei Sätze. Für die Land- und Forstwirtschaft findet § 1 HGB keine Anwendung (§ 3 I HGB); § 2 HGB gilt dort, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit der Maßgabe, dass die Löschung nur noch nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet (§ 3 II HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- gewerbliches Unternehmen
- nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist
- gilt als Handelsgewerbe
- wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist
- berechtigt, aber nicht verpflichtet
- konstitutiv
- für und gegen jeden
- § 2 HGB ist absatzlos und hat drei Sätze.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2 HGB · Gesetzeswortlaut