Der Wortlaut
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Jede seiner Vorschriften setzt zweierlei voraus, und beides wird in dieser Reihenfolge geprüft: Der Beteiligte ist Kaufmann – „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt“ (§ 1 I HGB) –, und das Geschäft ist ein Handelsgeschäft – „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören“ (§ 343 I HGB). Ist es das nur für einen der beiden Teile, gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte „für beide Teile gleichmäßig …, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“ (§ 345 HGB). Im Übrigen bleibt es beim Bürgerlichen Gesetzbuch.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Sonderprivatrecht der Kaufleute
- in dieser Reihenfolge
- Kaufmann
- Handelsgeschäft
- zum Betriebe seines Handelsgewerbes
- für einen der beiden Teile
- soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt
- Bürgerlichen Gesetzbuch
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1 I HGB · § 343 I HGB · § 345 HGB · am Gesetz gebildet