Der Wortlaut
Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (§ 892 I 1 BGB); eine Verfügungsbeschränkung zugunsten einer bestimmten Person wirkt gegen ihn nur, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder ihm bekannt ist (§ 892 I 2 BGB). Erforderlich ist positive Kenntnis; grobe Fahrlässigkeit schadet nicht. Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend (§ 892 II BGB). Ersetzt wird allein die fehlende Berechtigung — nicht Geschäftsfähigkeit, Vertretungsmacht oder Form.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist
- Verfügungsbeschränkung zugunsten einer bestimmten Person
- wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder ihm bekannt ist
- positive Kenntnis
- grobe Fahrlässigkeit schadet nicht
- Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend
- allein die fehlende Berechtigung