Einigung und Eintragung (§ 873 I BGB)

Sachenrecht · Feld 7 · D-7.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Die Einigung ist formfrei und muss im Zeitpunkt der Eintragung noch bestehen; eine Übergabe kennt § 873 BGB nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
  • formfrei
  • im Zeitpunkt der Eintragung noch bestehen
  • Übergabe

Fundstellen

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