Vermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB)

Sachenrecht · Feld 7 · D-7.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe (§ 891 I BGB). Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe (§ 891 II BGB). Die Vermutung ist widerleglich, wirkt für und gegen jedermann und ist eine Beweislastregel, kein Gutglaubensschutz.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe
  • Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe
  • widerleglich
  • für und gegen jedermann
  • Beweislastregel
  • kein Gutglaubensschutz

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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