Der Wortlaut
Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe (§ 891 I BGB). Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe (§ 891 II BGB). Die Vermutung ist widerleglich, wirkt für und gegen jedermann und ist eine Beweislastregel, kein Gutglaubensschutz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe
- Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe
- widerleglich
- für und gegen jedermann
- Beweislastregel
- kein Gutglaubensschutz