Nachträgliche Verfügungsbeschränkung (§ 878 BGB)

Sachenrecht · Feld 7 · D-7.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Bindung und Antrag müssen beide vor dem Eintritt der Beschränkung vorliegen; auf guten Glauben kommt es nicht an.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
  • Bindung und Antrag
  • beide vor
  • guten Glauben kommt es nicht an

Fundstellen

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