Inhalts- und Erklärungsirrtum des Erblassers

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 3 · D-3.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde“ (§ 2078 I BGB). Eine objektive Kontrolle – „bei verständiger Würdigung des Falles“ wie in § 119 I BGB – verlangt die Vorschrift nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • soweit
  • über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war
  • eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte
  • bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde
  • objektive Kontrolle
  • verlangt die Vorschrift nicht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2078 I BGB · Gesetzeswortlaut

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