Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 3 · D-3.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Anfechtung einer Verfügung, „durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht“ (§ 2081 I BGB); § 2081 III BGB erweitert das auf Verfügungen, die für einen anderen kein Recht begründen, sonst gilt § 143 BGB. „Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen“ (§ 2082 I BGB). „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt“ (§ 2082 II 1 BGB). „Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind“ (§ 2082 III BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Erbe eingesetzt
  • gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen
  • Testamentsvollstrecker ernannt
  • Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
  • nur binnen Jahresfrist
  • von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt
  • seit dem Erbfall 30 Jahre

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 2081 I, 2082 BGB · Gesetzeswortlaut

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