Anfechtungsberechtigung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 3 · D-3.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde“ (§ 2080 I BGB). Unmittelbar ist der Vorteil nur, wenn er allein aus dem Wegfall der Verfügung folgt und kein weiteres Ereignis hinzutreten muss. „Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu“ (§ 2080 III BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde
  • Unmittelbar
  • allein aus dem Wegfall der Verfügung
  • kein weiteres Ereignis hinzutreten
  • nur dem Pflichtteilsberechtigten

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2080 BGB · Gesetzeswortlaut

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