Der Wortlaut
„Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen“ (§ 2253 BGB) – ohne Grund, ohne Frist und nur persönlich. Das Gesetz nennt drei Wege. Widerrufstestament: „Der Widerruf erfolgt durch Testament“ (§ 2254 BGB), also in der Form der §§ 2231, 2247 BGB. Vernichtung oder Veränderung: Der Erblasser vernichtet „in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde“ oder nimmt an ihr Veränderungen vor, „durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt“ (§ 2255 S. 1 BGB); § 2255 S. 2 BGB vermutet dann die Aufhebungsabsicht. Rückgabe aus amtlicher Verwahrung: Ein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament „gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird“ (§ 2256 I 1 BGB). § 2255 BGB hat zwei Sätze und keine Absätze.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen
- ohne Grund, ohne Frist und nur persönlich
- Widerrufstestament:
- Vernichtung oder Veränderung:
- vernichtet
- durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt
- vermutet
- Rückgabe aus amtlicher Verwahrung:
- gilt als widerrufen
- zurückgegeben
- § 2255 BGB hat zwei Sätze und keine Absätze.