Anfechtungsausschluss bei fehlender Ursächlichkeit

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 3 · D-3.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde“ (§ 2079 S. 2 BGB). Die Ursächlichkeit ist damit nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Ausschlussgrund: Darzulegen, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage so verfügt hätte, hat, wer sich auf den Ausschluss beruft – regelmäßig der eingesetzte Erbe, nicht der Anfechtende. Der Ausschluss ist teilbar („soweit“), der Tatbestand des Satzes 1 nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist
  • auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde
  • nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Ausschlussgrund
  • wer sich auf den Ausschluss beruft
  • Ausschluss ist teilbar

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2079 S. 2 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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