Der Wortlaut
„Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde“ (§ 2079 S. 2 BGB). Die Ursächlichkeit ist damit nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Ausschlussgrund: Darzulegen, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage so verfügt hätte, hat, wer sich auf den Ausschluss beruft – regelmäßig der eingesetzte Erbe, nicht der Anfechtende. Der Ausschluss ist teilbar („soweit“), der Tatbestand des Satzes 1 nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist
- auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde
- nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Ausschlussgrund
- wer sich auf den Ausschluss beruft
- Ausschluss ist teilbar
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2079 S. 2 BGB · Gesetzeswortlaut