Der Wortlaut
Verlängerter Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumsvorbehalt, der um eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (§ 185 I BGB) und die Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderung (§ 398 BGB) ergänzt wird oder um eine Verarbeitungsklausel (§ 950 BGB); der Vorbehalt setzt sich am Erlös oder am neuen Erzeugnis fort.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang
- Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderung
- Verarbeitungsklausel
- setzt sich am Erlös oder am neuen Erzeugnis fort