Der Wortlaut
„Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen“ (§ 1359 BGB). „Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit“ (§ 277 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen
- nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen
- von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1359 BGB, § 277 BGB · Gesetzeswortlaut