Der Wortlaut
Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen; von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit das nicht. Das Privileg geht nicht zulasten des geschädigten Kindes: Der Schädiger haftet in voller Höhe, ein fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt, und der Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen
- von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit
- nicht
- nicht zulasten des geschädigten Kindes
- in voller Höhe
- fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt
- Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt