Elterliches Haftungsprivileg (§ 1664 I, § 277 BGB · Rechtsprechungssatz)

Schuldrecht AT · Feld 9 · D-9.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen; von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit das nicht. Das Privileg geht nicht zulasten des geschädigten Kindes: Der Schädiger haftet in voller Höhe, ein fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt, und der Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen
  • von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit
  • nicht
  • nicht zulasten des geschädigten Kindes
  • in voller Höhe
  • fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt
  • Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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