Der Wortlaut
„Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten“ die in § 1358 I Nrn. 1 bis 4 BGB genannten Angelegenheiten zu besorgen: in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen, Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Rehabilitations- und Pflegeverträge abzuschließen, über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen zu entscheiden und Ansprüche aus Anlass der Erkrankung geltend zu machen (§ 1358 I BGB). Die Berechtigung besteht nicht bei Getrenntleben, bei bekannter Ablehnung oder Bevollmächtigung und bei bestelltem Betreuer, soweit Vollmacht oder Aufgabenkreis diese Angelegenheiten umfassen, und mehr als sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 III BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen
- der andere Ehegatte
- berechtigt
- einzuwilligen oder sie zu untersagen
- Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Rehabilitations- und Pflegeverträge
- freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen
- Ansprüche aus Anlass der Erkrankung geltend zu machen
- nicht
- Getrenntleben
- Ablehnung
- Bevollmächtigung
- Betreuer
- mehr als sechs Monate
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1358 BGB · am Gesetz gebildet