Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 11 · D-11.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 I 2 BGB). Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 II 1 BGB); ausgenommen sind unter anderem Verträge, bei denen der Nettodarlehensbetrag … weniger als 200 Euro beträgt (§ 491 II 2 Nr. 1 BGB). Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind (§ 491 III 1 BGB). Der Vertrag ist schriftlich zu schließen (§ 492 I 1 BGB), und dem Darlehensnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 495 I BGB). Das Merkmal „entgeltlich“ trägt die Abgrenzung: Das zinslose Darlehen fällt heraus.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
  • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
  • bei denen der Nettodarlehensbetrag … weniger als 200 Euro beträgt
  • Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind
  • schriftlich
  • Widerrufsrecht
  • „entgeltlich“

Fundstellen

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