Der Wortlaut
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Tragend sind das fremde Geschäft und die Unentgeltlichkeit. Der Beauftragte ist an Weisungen gebunden und darf abweichen nur, wenn er „den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde“ (§ 665 S. 1 BGB); er schuldet Nachrichten, Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB) und hat alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB). Ihm stehen Vorschuss (§ 669 BGB) und Ersatz der Aufwendungen zu, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (§ 670 BGB) — maßgeblich ist die Sicht vorher, nicht der Erfolg. Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen
- fremde Geschäft
- Unentgeltlichkeit
- Weisungen
- „den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde“
- alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt
- Vorschuss
- die er den Umständen nach für erforderlich halten darf
- vorher
- Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden