Der Wortlaut
„Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet“ (§ 816 II BGB). Die Wirksamkeit folgt aus den Schuldnerschutzvorschriften – §§ 407 I, 408 I, 409 I 1 BGB – oder aus § 362 II BGB iVm § 185 BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist
- Herausgabe des Geleisteten
- Wirksamkeit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 816 II BGB · Gesetzeswortlaut