Der Wortlaut
Dingliches Recht ist ein Recht, das eine Sache unmittelbar einer Person zuordnet und deshalb gegenüber jedermann wirkt; es gewährt Herrschaftsmacht über die Sache selbst und nicht bloß einen Anspruch gegen eine bestimmte Person. Es bleibt beim Wechsel des Eigentümers bestehen und ist „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Sache unmittelbar einer Person zuordnet
- gegenüber jedermann wirkt
- Herrschaftsmacht über die Sache selbst
- bleibt beim Wechsel des Eigentümers bestehen
- „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB